Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Interne Meldestelle nach dem HinSchG
Sie dient dem Schutz von Angestellten und Mitarbeiter:innen, die Kenntnisse oder einen begründeten Verdacht über Rechtsverstöße im Sinne des § 2 HinSchG in ihren Einrichtungen haben und diese offenlegen wollen, ohne dadurch Nachteile befürchten zu müssen.
Wie kann die Meldestelle erreicht werden?
Die Interne Meldestelle kann ab 17.12.2023 wie folgt erreicht werden:
Per Mail: meldestelle@waldorfschule.de
Per Sprachnachricht: 0711- 21042-22
Per Post mit dem Vermerk „vertraulich“ an:
Bund der Freien Waldorfschulen e.V.,
Meldestelle nach dem HinSchG,
Wagenburgstr. 6,
70184 Stuttgart
Was ist bei einer Meldung zu beachten?
Bitte geben sie bei einer Meldung immer folgende Informationen an:
- Ihren Namen und eine Kontaktadresse (z.B. Mailadresse oder Telefonnummer), damit Sie eine Eingangsbestätigung erhalten und ggfs. Rückfragen gestellt werden können,
- Die Einrichtung, an welcher der Rechtsverstoß stattgefunden haben soll
- Ihr berufliches Verhältnis zu dieser Einrichtung (z.B. Lehrer:in, Verwaltungsangestellte:r, freie:r Mitarbeiter:in)
- Den konkreten Vorgang, aus dem der Rechtsverstoß folgt
- ggfs. Belege zu dem dargestellten Vorgang
Was geschieht nach einer Meldung bei der Meldestelle?
Die Meldung unter den o.g. Kontaktadressen („Meldekanälen“) geht direkt bei einer vom Bund der Freien Waldorfschulen beauftragten besonders qualifizierten und berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Person ein (im Fall des Postversands wird sie an diese weitergeleitet) und wird von dieser eigenverantwortlich nach den Vorgaben des HinSchG bearbeitet.
Sofern die Meldung nicht anonym erfolgte, wird Ihnen der Eingang Ihres Hinweises innerhalb von 7 Tagen bestätigt. Die Prüfung und Bewertung erfolgt innerhalb von 3 Monaten.
Innerhalb dieses Zeitraums werden Sie über die ergriffenen oder geplanten Folgemaßnahmen informiert, sofern dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.
Wird die Meldung vertraulich behandelt?
Ihre Daten werden grundsätzlich vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.
Es haben lediglich die Personen Zugriff auf Ihre übermittelten Daten und Informationen, die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldungen zuständig sind sowie die sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen.
Sollte es zur weiteren Aufklärung des von Ihnen gemeldeten Verstoßes notwendig sein, Angaben zu Ihrer Person auch gegenüber Dritten zu machen, wird sich die beauftragte Person zuvor mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihre Einwilligung einholen.
Einer Einwilligung bedarf es nicht,
- in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden,
- aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren,
- aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung.
Datenschutzrechtliche Hinweise
Es gelten die Datenschutzerklärungen des Bundes der Freien Waldorfschulen, die Sie hier einsehen können: www.waldorfschule.de/datenschutzerklaerungen
Über den Betrieb der Meldestelle wird wie folgt informiert:
1. Verarbeitete personenbezogenen Daten und Zwecke
Im Rahmen der Entgegennahme und die Bearbeitung von Hinweisen nach dem HinSchG durch die Interne Meldestelle werden personenbezogene Daten von Ihnen zu folgenden Zwecken erhoben und verarbeitet:
- Name und Kontaktdaten
- Personenbezogene Daten die Inhalt Ihrer Meldung sind.
- Personenbezogene Daten, die für die Ergreifung von Folgemaßnahmen erforderlich sind.
- Ihre Stimme im Falle einer telefonischen Meldung.
2. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die oben genannten Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 lit. c. EU-DSGVO i.V.m. § 10 HinSchG.
3. Datenübermittlungen
Es erfolgt keine Weitergabe der Daten an Dritte. Die Daten werden ausschließlich für die nach dem HinSchG erforderlichen Zwecke verarbeitet.
In Einzelfällen kann eine Datenübermittlung an Dritte auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis oder Verpflichtung erfolgen, zum Beispiel an Strafverfolgungsbehörden zur Aufklärung von Straftaten oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung.
4. Löschfristen
Die zu Zwecken des HinSchG erhobenen und verarbeiteten Daten werden drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht. Bei telefonischen Meldungen wird Ihre Sprachnachricht nach 3 Monaten gelöscht, sofern Sie nicht einer Speicherung bis zum Abschluss des Verfahrens zustimmen. Die Dokumentation kann länger aufbewahrt werden, um die Anforderungen nach dem HinSchG oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist.
Informationen über externe Meldeverfahren
Neben der internen Meldestelle gibt es auch externe Meldestellen, an die Sie sich wenden können. Insbesondere, wenn dem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es Ihnen unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.
Informationen zu externen Meldestellen auf nationaler Ebene und von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union erhalten Sie hier: